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Vorsicht vor Geldgeschenken und Gemeinschaftskonten

Schenkung oder einfach nur ein Geldgeschenk?

10. Juli 2025 / Katrin Pätzke, Financial Planner

Die Gefahr hinter Geldgeschenken und Gemeinschaftskonten

Haben Sie mit Ihrem Partner ein Gemeinschaftskonto? Oder schenken Sie Ihren Kindern und Enkelkindern auch mal etwas mehr Geld? Damit sind Sie nicht allein, denn viele Menschen machen sich keine Gedanken über die Folgen. Denn wenn Sie Geld auf ein anderes Konto überweisen oder auf ein Gemeinschaftskonto einzahlen – sei es für den Partner, die Kinder oder andere Angehörige – hat das Konsequenzen. Was für viele nur eine einfache Umbuchung ist, kann rechtlich gesehen bereits eine Geldschenkung sein. Eine solche Schenkung ist schnell erledigt: Es braucht keine notarielle Beurkundung, oft nicht einmal eine schriftliche Vereinbarung – das Geld wird einfach überwiesen oder bar übergeben.

Achtung – diese Schenkung unterliegt bestimmten steuerlichen Regeln und das Finanzamt muss informiert werden. Erfahren Sie hier, worauf Sie achten müssen, wenn die Schenkung meldepflichtig ist und wann nicht.

Wann besteht eine Meldepflicht bei Geldüberträgen und Schenkungen?

Grundsätzlich muss jede Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden – auch dann, wenn sie unter dem persönlichen Freibetrag liegt. Dieser liegt bei Kindern beispielsweise bei EUR 400.000, bei Enkeln bei EUR 200.000 und bei Bekannten lediglich bei EUR 20.000.

Laut Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) muss eine Schenkung innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt angezeigt werden. Sowohl der Schenkende als auch der Beschenkte sind hierzu verpflichtet. Wer dies versäumt, riskiert Nachforderungen oder sogar steuerrechtliche Konsequenzen.

Wann müssen Schenkungen nicht dem Finanzamt gemeldet werden?

Eine Ausnahme stellen übliche Gelegenheitsgeschenke zu besonderen Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeiten oder bestandenen Prüfungen dar. Was üblich ist, also wie hoch die Schenkung ausfallen darf, hängt von den finanziellen Verhältnissen des Schenkers und des Beschenkten ab.

Auch Unterhaltszahlungen stellen keine Schenkungen dar, wenn sie dem Bestreiten eines angemessenen Lebensstandards dienen.

Notariell oder gerichtlich beurkundete Schenkungen, wie zum Beispiel Immobilienübertragungen, werden direkt vom Notar dem Finanzamt gemeldet.

Welche Angaben enthält die Meldung der Schenkung an das Finanzamt?

Sollte eine Schenkung meldepflichtig sein, sind folgende Informationen beim Finanzamt einzureichen:

  • Namen, Steuer-Identifikationsnummer, Anschrift von Schenker und Beschenktem
  • Datum der Schenkung
  • Art und Wert des geschenkten Vermögens
  • Persönliches Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem (z. B. Verwandtschaftsverhältnis)
  • Frühere Schenkungen zwischen den Beteiligten

Gerade, wenn größere Summen oder Immobilien ins Spiel kommen, sollte eine saubere Dokumentation der Schenkung erfolgen, um spätere Unklarheiten oder steuerliche Risiken zu vermeiden.

Wer sich unsicher ist, kann sich frühzeitig beraten lassen.

Zugewinngemeinschaft: Was gehört dem jeweiligen Ehepartner?

„Uns gehört doch alles gemeinsam“ … ein weit verbreiteter Irrtum. In vielen Partnerschaften und Ehen herrscht die Vorstellung, dass ohnehin alles „gemeinsames Vermögen“ sei. Doch rechtlich ist dies meist nicht der Fall. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen jedes Ehepartners grundsätzlich getrennt. Erst im Fall der Scheidung oder im Todesfall wird der Zugewinn berechnet und ausgeglichen.

Genau an dieser Stelle entstehen Missverständnisse, vor allem, wenn gemeinsame Konten geführt werden.

Vorsicht bei Gemeinschaftskonten

Neben den klassischen Überweisungen oder Geldgeschenken können auch alltägliche Strukturen wie Gemeinschaftskonten zu steuerlich relevanten Schenkungen führen. Meist ist dies den Beteiligten gar nicht bewusst.

Es gibt zwei Arten von Gemeinschaftskonten. Ein Und-Konto sieht vor, dass Transaktionen nur gemeinsam durchgeführt werden können. Bei dem heute üblicheren Oder-Konto kann jeder Kontoinhaber allein über das gesamte Guthaben verfügen.

In beiden Fällen gilt aber: Wenn ein Konto von einer Person gefüllt wird, aber beide Eigentümer sind, kann dies als Schenkung an den anderen gewertet werden. Es wäre damit eine meldepflichtige Schenkung an den Ehepartner.

Typische Fallen in denen eine Schenkung entsteht

  • Umbuchung großer Summen auf ein Gemeinschaftskonto (z. B. von einem privaten Einzelkonto auf ein gemeinsames Konto).
  • Eingang von Verkaufserlösen aus Immobilien, die nur einer Person gehörten, auf ein gemeinsames Konto.
  • Große Einzahlungen auf Gemeinschaftskonten von nur einer Person.

Konsequenzen des Gemeinschaftskontos im Erbfall

Auch erbrechtlich kann es Konsequenzen geben, wenn beispielsweise nach dem Tod eines Kontoinhabers das Guthaben als Nachlass gewertet wird, da nicht klar ist, wen welcher Anteil gehört. Eine klare vertragliche Regelung oder Dokumentation der Einzahlungen kann hier sinnvoll sein, denn nach außen wirkt es ansonsten wie eine hälftige Teilung unter den Kontoinhabern. Das kann auch bei einer Pflichtteilsberechnung im Scheidungsfall ein hohes Streitpotential mit sich bringen.

Gemeinschaftskonto oder Einzelkonto? Was wir Ihnen raten:

  • Hinterfragen Sie bei größeren Umbuchungen zwischen unterschiedlichen Personen immer die steuerlichen Konsequenzen. Lassen Sie sich frühzeitig beraten, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden.
  • Prüfen Sie, ob Einzelkonten die bessere Lösung für Sie sind als ein Gemeinschaftskonto, weil der Eigentümer klar zuzuordnen ist. Den gegenseitigen Zugriff können Sie mittels Vollmachten regeln.
  • Behalten Sie die Schenkungsfreibeträge im Blick, denn auch gut gemeinte Überweisungen innerhalb der Familie können steuerlich relevant sein.
  • Eine eindeutige Dokumentationen und rechtliche Absicherung ist auf jeden Fall hilfreich, um unerwartete Steuerlasten oder Erbstreitigkeiten zu verhindern.

„Geld ist geduldig – aber das Finanzamt nicht.“

Wer heute Ordnung und Klarheit in seine Finanzen bringt, erspart sich und auch den Erben unangenehme Überraschungen.

Als Finanzplaner wissen wir, dass die Planung nicht bei den Zahlen endet, sondern mit klugen Entscheidungen im Alltag beginnt. Gern unterstützen wir Sie, auch mit unserem ausgezeichneten Netzwerk an Steuerberatern.

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht! 

Katrin Pätzke

Financial Planner
katrin.paetzke@donner-reuschel.de
Tel. +49 40 30217-5534

Christian Hirschbolz

Certified Financial Planner (CFP)
christian.hirschbolz@donner-reuschel.de
Tel. +49 89 2395-2022

Jörg Felix Witte

Certified Foundation and Estate Planner (CFEP)
Joerg.witte@donner-reuschel.de
Tel. +49 40 30217-5535

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