Neues Gesellschaftsregister ab 2024
Ab 2024 können die Gesellschaften in einem neu geschaffenen Gesellschaftsregister eingetragen werden, so dass Eigentümer und vertretungsberechtigte Personen einsehbar sind. Ist die GbR bereits im Grundbuch eingetragen, sind zukünftige Grundbuchänderungen nur noch für im Gesellschaftsregister eingetragene GbR möglich. Damit entsteht eine faktische Eintragungspflicht. Und das ist nicht alles: Wird die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, ist sie unmittelbar auch im sogenannten Transparenzregister eintragungspflichtig, das öffentlich einsehbar ist. Das verursacht Kosten, Überwachungsaufwand und ggf. unerwünschte Transparenz über vorhandene Vermögenswerte.
Möchten Sie das vermeiden, ist bis zum Jahresende 2023 ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse zu veranlassen, z.B. aus der GbR in eine Bruchteilsgemeinschaft der einzelnen GbR-Gesellschafter.
Das löst allerdings Notar- und Grundbuchkosten aus, die mit 0,5% bis 1,0% des Grundstückswerts zu veranschlagen sind. Diese Kosten liegen voraussichtlich über den bei Eintragung im Gesellschafts- und Transparenzregister anfallenden Aufwendungen. Daneben sind bei Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse immer auch grunderwerbsteuerliche Folgewirkungen zu bedenken.
Wir empfehlen die Vor- und Nachteile der rechtsfähigen GbR sowie die Auswirkungen auf Ihre Finanz- und Vermögensplanung individuell zu prüfen. Deshalb nachfolgend ein Überblick zu Vor- und Nachteilen der Eigenheim- bzw. Ferienimmobilien-GbR.