Finanzplanung & Vorsorge
10. August 2023 / Katrin Pätzke
Steuern, Testament, Vorsorge und Kinder – was ist gesetzlich geregelt und was nicht? Es gibt viele Gründe, die für eine Heirat sprechen. Und auch das Grundgesetz verankert den Schutz von Ehe und Familie für alle. Liebe, Steuern, Versorgung und Verantwortung liegen hier nah beieinander. Aber fangen wir doch erst einmal bei den Grundlagen an.
Ehe oder Lebensgemeinschaft – steuerliche und gesetzliche Vor- und Nachteile
Eine Ehe sichert die Partner finanziell ab, hat steuerliche Vorteile und schafft einen Platz in der gesetzlichen Erbfolge. Nachteilig wird es vor allem dann, wenn sie nicht hält. Unterhaltspflichten können nach einer Trennung oft zu Streit führen.
Für viele Paare ist es ein ideelles Ziel, glücklich verheiratet zu sein. Eine Ehe bringt viele Vorteile mit sich. Romantisch gesehen ist sie die größte Verbundenheit, die zwei Menschen miteinander eingehen können. Heiraten bekräftigt, dem Partner in guten und schlechten Seiten beizustehen.
Eine bloße Lebensgemeinschaft hingegen ist juristisch gesehen eher eine inoffizielle Angelegenheit. Es macht keinen Unterschied, ob man schon viele Jahre als Paar zusammenlebt oder sich vor fünf Minuten kennengelernt hat. Und daher bedarf es einer individuellen Betrachtung und Vorsorge, wenn Sie sich dafür entscheiden, keine Ehe miteinander einzugehen und dennoch füreinander einstehen zu wollen.
Wenn Sie sich für eine Lebensgemeinschaft ohne Hochzeit entscheiden, raten wir dazu, für den Fall einer Trennung vorzusorgen und den Umgang mit gemeinsamen Vermögenswerten zu regeln. Dies kann in einem Partnerschaftsvertrag festgehalten werden. Sofern Schenkungen oder Verpflichtungen bezüglich eines Grundstücks oder Wohnungseigentums betroffen sind, muss zudem ein Notar hinzugezogen werden.
Ehegattensplitting: Wann bietet die Ehe steuerlicher Vorteile?
Einkommensteuerlich gerade diskutiert ist das Ehegattensplitting. Hier können sich durch die gemeinsame Veranlagung deutliche Ersparnisse ergeben, wenn ein Partner sehr viel weniger verdient als der andere. Es werden zunächst die zu versteuernden Einkommen beider Partner addiert und dann halbiert, also ‚gesplittet‘. Von diesem hälftigen Betrag wird die Einkommensteuer berechnet, die dann wieder verdoppelt wird. So lassen sich die Grundfreibeträge beider voll ausnutzen. Nur wenn beide Partner etwa gleich viel verdienen, lohnt sich eine Heirat aus rein einkommensteuerlichen Gründen nicht. (Verlinkung bmf-steuerrechner.de)
Ehevertrag oder Zugewinngemeinschaft?
Ohne Ehevertrag gilt das Zugewinn-Prinzip, das bedeutet, dass jeder Partner über sein eigenes Vermögen verfügt und dies auch während der Ehe so bleibt. Einnahmen nach der Eheschließung gehören allerdings beiden Partnern zu gleichen Teilen. Im Scheidungsfall wird der sogenannte Zugewinn abgefunden, im Todesfall stellt er einen zusätzlichen Freibetrag dar. Der mögliche Nachteil im Scheidungsfall kann per Ehevertrag individuell geregelt werden.
In der Regel verfügt ein Ehevertrag über drei Hauptbestandteile: Unterhaltsregelungen, Versorgungsansprüche und eine mögliche Abweichung der gesetzlichen Zugewinnregelungen.
Gesetzlichen Ehegattenunterhalt nach der Trennungsphase gibt es nur noch, solange ein Kind unter drei Jahren versorgt wird. Aber in der Praxis gibt es ausreichend Beispiele, wo eine gerichtliche Regelung für eine Versorgung des scheidenden Partners entscheidet.
Wir raten unseren Kundinnen und Kunden deshalb grundsätzlich zu einem Ehevertrag in guten Zeiten. So beugt man Streit um Unterhaltspflichten vor und kann eine gute und gerechte Lösung für alle Beteiligte finden.
Erbrecht, Schenkung- und Erbschaftsteuer
Wenn einer der Eheleute stirbt, ist der andere abgesichert, denn Verheiratete haben ein gesetzliches Erbrecht. Unverheiratete dagegen gehen ohne Testament oder Erbvertrag leer aus.
Steuern werden auch bei Schenkung oder Erbschaft fällig, also immer dann, wenn Vermögen ohne Gegenleistung von einem zum anderen übertragen wird. Hier profitieren Verheiratete von einem steuerlichen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro, für unverheiratet wären es lediglich 20.000 Euro. Erbschaft- und Schenkungsteuer wird erst fällig, wenn dieser Betrag überschritten wird. Auch sind die Steuersätze bei Ehepartnern mit 7 bis 30 Prozent niedriger als die von Unverheirateten mit 30 bis 50 Prozent.
Auch der Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 EUR für den Ehepartner, der unter Anrechnung von kapitalisierten Versorgungsleistungen zusätzlich zur Verfügung steht, ist ein weiterer eher unbekannter Vorteil einer Ehe.
Die Schenkung sowie die Erbschaft an der eigengenutzten Immobilie (Familienheim) ist unter Ehegatten steuerfrei, wenn die Immobilie sich in Deutschland befindet und den Hauptwohnsitz darstellt. Bei einer lebzeitigen Schenkung ist diese Steuerfreiheit an keine sonstigen Regeln gebunden. Im Todesfall gilt diese nur, wenn der längerlebende Ehepartner diese weitere zehn Jahre bewohnt. Auch hier das gleiche Bild: Unverheirateten Partnern bleibt diese Steuerfreiheit verwehrt.
Vereinfachtes Beispiel: Erbe eines Familienheims
- Ein Partner verfügt über Wertpapiervermögen in Höhe von 500 TEUR.
- Die eigengenutzte Immobilie (Wert 800 TEUR) gehört beiden Partnern zu gleichen Teilen.
- Der Versorgungsfreibetrag ist vollständig durch kapitalisierte Renten verbraucht.
- Ohne Berücksichtigung eines Zugewinns.
- Der vermögende Partner verstirbt.
Unverheiratet | Verheiratet |
Erbe 900.000 EUR
Familienheim (steuerfrei) nicht möglich Freibetrag – 20.000 EUR Zu versteuerndes Vermögen 880.000 EUR Erbschaftsteuer (30 %) = 264.000 EUR |
Erbe 900.000 EUR
Familienheim (steuerfrei) – 400.000 EUR Freibetrag – 500.000 EUR Zu versteuerndes Vermögen 0 EUR Erbschaftsteuer = 0 EUR |
Hinterbliebenenschutz für Ehepartner
Im Todesfall eines Ehepartners erhält der andere in der Regel eine Hinterbliebenenrente. Dieser Anspruch kann bestehen, wenn der verstorbene Partner Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder betriebliche Versorgungen gezahlt hat. Die Hinterbliebenenrente hängt von der Dauer und der Höhe der geleisteten Beiträge ab und ist meist recht gering.
Unverheirateten Paaren bleibt dieser Anspruch verwehrt. Als unverheiratetes Paar muss die Absicherung privat erfolgen und gesetzliche Ansprüche gehen verloren.
Vereinfachtes Beispiel private Versorgung
- Versorgung eines Partners soll über eine private Zahlung dargestellt werden, entweder als Grundversorgung des unverheirateten Partners oder als Zusatzversorgung des Ehepartners.
- Der Partner wird kein Erbe (z. B. bei Patchwork, großen Vermögen aus der Familie, Partnern ohne Kinder, Ehevertrag).
- Frau, 45 Jahre alt, soll einen monatlichen Betrag von 3.000 EUR erhalten.
- Ohne Berücksichtigung eines Zugewinns oder Versorgungsfreibetrags.
- Die Rente ergibt kapitalisiert eine Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer in Höhe von 590.000 EUR.
Unverheiratet | Verheiratet |
Steuergrundlage (fiktiv) 590.000 EUR
Freibetrag – 20.000 EUR Zu versteuerndes Vermögen 570.000 EUR Erbschaftsteuer (30 %) = 171.000 EUR |
Steuergrundlage (fiktiv) 590.000 EUR
Freibetrag – 500.000 EUR Zu versteuerndes Vermögen 90.000 EUR Erbschaftsteuer (11 %) = 9.900 EUR |
Zu bedenken:
- Das Kapital für die Erbschaftsteuer steht eventuell gar nicht zur Verfügung.
- Ergänzend ist es unglücklich, dass die Erben eine so lange Versorgung aus dem Nachlass zahlen müssen.
Vorteile verheirateter Eltern
Auch familienrechtlich gibt es Unterschiede. So ist der Ehemann bei Geburt eines Kindes von Gesetzes wegen als Vater anerkannt, selbst dann, wenn er es biologisch gar nicht ist. Auch haben verheiratete Eltern automatisch das gemeinsame Sorgerecht für das Kind.
Bei Unverheirateten liegt das Sorgerecht zunächst allein bei der Mutter und kann nur durch eine Erklärung der Eltern auf beide übergehen.
Wenn einer der Ehepartner schon ein Kind hat, kann der andere es im Rahmen einer Stiefkindadoption adoptieren.
Unverheirateten steht dieser Weg zwar mittlerweile auch offen, das Paar muss allerdings seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenleben oder bereits ein gemeinsames Kind im selben Haushalt haben.
Notfallvorsorge für Partner
Liegt ein Partner durch eine schwere Erkrankung oder einen Unfall auf der Intensivstation dürfen Ärzte und Pflegepersonal zunächst nur mit dem Patienten verwandten Personen Auskünfte über den Gesundheitszustand des oder der Betroffenen geben.
Um sich für einen solchen Fall abzusichern, sollten unverheiratete Paare Vorsorgevollmachten ausfüllen, in denen sie sich gegenseitig benennen.
Ebenso sollte für den lebzeitigen Notfall, verheiratet oder unverheiratet, mit ausreichenden Vollmachten und auch für den eigenen Tod vorgesorgt werden. Hier bietet sich eine testamentarische Regelung an.
Vorteile und Nachteile bei verheirateten und unverheirateten Paaren
Unverheiratet | Verheiratet | |
Ehegattenspitting | Nicht vorhanden | Steuervorteil bei ungleichen Vermögen |
Ehegattenunterhalt | Nicht vorhanden | Gesetzlich geregelt, wenn die Kinder noch jünger als 3 Jahre sind |
Hinterbliebenenrente | Nicht vorhanden | Gesetzliche und betriebliche Renten sehen eine Versorgung von 55-60% vor |
Gesetzl. Erbfolge | Nicht vorhanden | In der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehepartner 50% (neben Kindern) bzw. 75% (ohne Kinder) |
Zugewinnausgleich | Nicht vorhanden | Im Scheidungsfall eine Abfindung, im Todesfall ein zusätzlicher Freibetrag für den weniger vermögenden Partners |
ErbSt-Freibetrag | EUR 20.000 | EUR 500.000 |
Steuerfreie Übertragung des Familienheims | Nicht vorhanden | Möglich |
Vaterschaft und Sorgerecht | Nicht automatisch | Mit Geburt eines Kindes automatische Vaterschaft und gemeinsames Sorgerecht |
Notfallvorsorge/ Vertretung | Nicht automatisch | Gesetzliche Auskunftspflicht |
In der Praxis wird meist aus (einkommen)steuerlichen Gründen keine Notwendigkeit für eine Hochzeit gesehen. Wenn man allerdings genauer hinschaut, sieht es doch anders aus. So kann beispielsweise der fehlende Zugewinn als zusätzlicher Freibetrag im Todesfall des finanziell vermögenderen Partners sowie ein nur geringer erbschaftsteuerlicher Freibetrag gepaart mit höheren Freibeträgen schnell zu einer deutlich höheren Erbschaftsteuerbelastung führen. In der Konsequenz fehlt das für die Steuer aufgewendete Vermögen dann für weitere Erträge und die Versorgung.
Spricht das nun alles für eine Hochzeit? Natürlich nicht. Vieles lässt sich auch vertraglich regeln. Wichtig ist sich, egal ob verheiratet oder unverheiratet, mit den Themen Steuern, Versorgung des Partners, Kindern und Testament zu beschäftigen. Gern unterstützen wir Sie dabei.
Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen gern!
Katrin Pätzke
Financial Planner
katrin.paetzke@donner-reuschel.de
Tel. +49 40 30217-5534
Christian Hirschbolz
Certified Financial Planner (CFP)
christian.hirschbolz@donner-reuschel.de
Tel. +49 89 2395-2022
Jörg Felix Witte
Certified Foundation and Estate Planner (CFEP)
Joerg.witte@donner-reuschel.de
Tel. +49 40 30217-5535
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