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  • Gebäudefassade mit vielen Fenstern und architektonischen Details eines Altbaus im Jugendstil

Finanzplanerblog – Immobilien

Denkmalschutz AfA – Das sollten Sie wissen

20.01.2026 / Jörg Felix Witte

In Deutschland stehen rund drei Prozent des gesamten Gebäudebestands unter Denkmalschutz. Hierbei handelt es sich um bekannte Bauwerke, aber auch um einzelne Wohnhäuser. Um den Erhalt der historischen Bausubstanz zu fördern, bietet der Staat Steuervorteile im Rahmen der Denkmalschutz AfA (Absetzung für Abnutzung).  

Förderungen für Denkmalschutzimmobilien

Der Staat fördert den Erhalt, indem er Eigentümern hier eine höhere Absetzung ermöglicht, als dies bei anderen Gebäuden üblich wäre. Das ist nötig, da denkmalgeschützte Immobilien in der Regel alt und sanierungsbedürftig sind, was wiederum hohe Kosten verursacht. Des Weiteren müssen strenge Vorschriften bei der Sanierung beachtet werden. Die Denkmalschutzbehörde hat ein Mitspracherecht. 

 

Unabhängig vom Denkmalschutz: Die Abschreibung bei vermieteten Objekten auf den Gebäudewert 

Anschaffungs- oder Herstellungskosten können über die Nutzungsdauer verteilt von der Steuer abgezogen werden. Da ein Gebäude über die Jahre an Wert verliert, können Vermieter jedes Jahr einen Prozentsatz des Gebäudewerts als Abschreibung ansetzen. Selbstnutzer einer Immobilie können diese Form der Abschreibung nicht nutzen. 

Zieht man vom Kaufpreis den Grundstückswert ab, sind es jährlich 2 % oder 2,5 % die auf den Gebäudewert abgeschrieben werden können, abhängig vom Baujahr. Altbauten, die zu Wohnzwecken vor 1924 errichtet wurden, können über 40 Jahre zu 2,5 % jährlich abgeschrieben werden. Wohngebäude, die zwischen 1925 und 2022 gebaut wurden, werden über 50 Jahre zu 2 % jährlich abgeschrieben. Für Neubauten ab dem Jahr 2023 gilt eine lineare Abschreibung von 3 % jährlich. 

 

Die zusätzliche Denkmalschutz AfA 

Bei denkmalgeschützten Gebäuden können sowohl Vermieter als auch Selbstnutzer die notwendigen Sanierungs- und Instandhaltungskosten zusätzlich steuerlich absetzen. Die Möglichkeit der Denkmalschutz AfA steht also allen Eigentümern einer denkmalgeschützten Immobilie zu. 

Geregelt ist dies in den §§ 7h, 7i EstG für die Vermietung von Immobilien und in § 10f EstG bei Eigennutzung. Sanierungskosten können so steuerlich geltend gemacht werden, was über die normale, lineare AfA hinausgeht. Die Regelungen sehen im Einzelnen folgendermaßen aus: 

Kapitalanleger können 100 % der Kosten abschreiben: 

9 % Abschreibung jährlich über acht Jahre und 

7 % Abschreibung jährlich über weitere vier Jahre 

Selbstnutzer können 90 % der Kosten abschreiben: 

9 % Abschreibung jährlich über zehn Jahre 

 Diese Absetzung mindert das zu versteuernde Einkommen erheblich, was zu einer entsprechenden Steuerersparnis, gerade bei Denkmalschutzimmobilien führen kann. 

 

Welche Voraussetzung gelten für die Denkmalschutz AfA? 

Die Denkmalbehörde legt fest, welche Gebäude als Baudenkmäler geführt werden. Hier kann auch ein Antrag auf entsprechende Einstufung erfolgen. Die Besitzverhältnisse müssen vor Beginn der Sanierungsarbeiten geklärt und die Maßnahmen mit der Behörde abgestimmt sein. Die Denkmalbehörde muss zu den Sanierungsarbeiten ihre Zustimmung gegeben haben. 

Auch wenn Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, einen erhöhten Arbeitsaufwand und oft größere Investitionen in die Erhaltung und die Sanierung mit sich bringen, ist die Denkmalschutz AfA ein wichtiges Instrument, um privates Kapital für die öffentliche Aufgabe der Denkmalpflege zu gewinnen. 

Fazit: Wir unterstützen Sie bei der Immobiliensuche 

Ob sich eine Investition lohnt, sollte immer individuell geprüft werden. Gern beraten wir Sie und unterstützen Sie auch bei der Suche nach einer geeigneten Immobilie. Für eine steuerliche Beratung sollte immer ein Steuerberater hinzugezogen werden – gern sprechen wir dafür eine Empfehlung aus. 

Lassen Sie uns sprechen, welche Immobilie Ihr Portfolio optimal ergänzen kann. Von der Suche nach einer geeigneten Immobilie über eine Immobilienportfolioanalyse bis hin zur Finanzierung bieten wir Ihnen das gesamte Spektrum. Sprechen Sie uns jederzeit an. 

Wir freuen uns auf Ihre Nachricht! 

Jörg Felix Witte

Certified Foundation and Estate Planner CFEP®
Joerg.witte@donner-reuschel.de
Tel. +49 40 30217-5535

Katrin Pätzke

Financial Planner
katrin.paetzke@donner-reuschel.de
Tel. +49 40 30217-5534

Christian Hirschbolz

Certified Financial Planner CFP®
christian.hirschbolz@donner-reuschel.de
Tel. +49 89 2395-2022

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Porträt von Joerg-Felix Witte, einem Mann mit Brille und Bart, der in einem dunklen Anzug und einem hellen Hemd vor einer grauen, strukturierten Wand steht und freundlich in die Kamera lächelt.

Jörg Witte

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