Vermögensnachfolge
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27. Juni 2023 / Jörg Witte, Certified Foundation and Estate Planner (CFEP)
Minderjährige Kinder können ebenso erben wie Erwachsene. Da sie aber noch nicht voll geschäftsfähig sind, müssen im Testament einige Besonderheiten beachtet und zusätzliche Vorkehrungen für die Absicherung der ganzen Familie getroffen werden. Die wichtigsten Punkte zum Thema minderjährige Erben haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Kinder unter sieben Jahre sind geschäftsunfähig. Sie können selbst keine wirksame Willenserklärung abgeben und selbständig kein Rechtsgeschäft tätigen.
Ab dem siebten Geburtstag bis zur Volljährigkeit mit 18 Jahren ist man beschränkt geschäftsfähig. Willenserklärungen sind dann wirksam, wenn sie rechtlich vorteilhaft sind. Rechtsgeschäft kann der Minderjährige eingehen, wenn sie mit ihm zur Verfügung gestellten Mitteln getätigt werden. Dieser Sachverhalt ist auch als sogenannter „Taschengeldparagraph“ bekannt.
In der Regel ist aber die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Das können die Eltern gemeinsam sein, ein allein sorgeberechtigtes Elternteil oder ein Vormund. Dabei ist es also nicht relevant, ob der Erbe geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist.
Was muss nun konkret im Erbfall bedacht werden?
Der minderjährige Erbe hat grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie ein erwachsener Erbe. Für die Verwaltung des Vermögens und für nachteilige Rechtsgeschäfte benötigt er aber die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters, eines Ergänzungspflegers oder des Familiengerichts. Schon die Annahme der Erbschaft übernimmt der gesetzliche Vertreter. Sollte die Erbschaft abgelehnt werden, muss ein Notar oder das Nachlassgericht eingeschaltet werden.
Wichtig ist, dass Entscheidungen grundsätzlich wirtschaftlich sinnvoll und im Sinne des minderjährigen Erben getroffen werden. Hier einige Details:
Ein Beispiel: Was passiert im Erbfall mit dem gemeinsamen Haus?
Die Eheleute sind jeweils zur Hälfte Eigentümer einer selbst genutzten Immobilie. Verstirbt ein Ehegatte ohne eine testamentarische Regelung, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Bei dieser erbt auch das minderjährige Kind einen Teil der Immobilie. Das Kind befindet sich nun mit dem verbliebenen, sorgeberechtigten Elternteil in einer Erbgemeinschaft. Es wird zwar durch das noch lebende Elternteil gesetzlich vertreten, aber bei zahlreichen Entscheidungen hat nun auch das Familiengericht bzw. der Ergänzungspfleger ein Mitspracherecht. Das kann zu Problemen führen, wenn beispielsweise ein Darlehen für die Sanierung der Immobilie benötigt wird oder das Haus verkauft werden soll.
Für die einzelnen Anlageklassen sind individuelle Besonderheiten zu beachten:
Das alles sind exemplarische Punkte, die Ihnen zeigen, dass dem Schutz des minderjährigen Erben ein hoher Stellenwert beigemessen wird.
Pflichtteilsansprüche für ein minderjähriges Kind entstehen, wenn dieses als gesetzlicher Erbe testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Diese Ansprüche können innerhalb von 3 Jahren eingefordert werden. Bei minderjährigen Kindern beginnt diese Frist erst mit dem 18. Lebensjahr. Das ist ebenfalls ein wichtiger Punkt, den Sie beachten sollten. Denn wenn ein Elternteil verstirbt und das Kind ist erst 2 Jahre alt, kann es seinen Pflichtteil noch bis zum 21. Lebensjahr einfordern – also 19 Jahre nach dem Tod des Elternteils.
Die Alleinerbenstellung des Ehegatten macht bei minderjährigen Kindern durchaus Sinn. Hier steht die Handlungsfähigkeit des länger lebenden Partners im Vordergrund. Das ist vor allem bei der eigengenutzten Immobilie wichtig, wie in dem Beispiel oben erläutert.
Kinder können über Vermächtnisse berücksichtigt werden. Bezüglich deren Ausgestaltung ist eine fachliche Beratung wichtig, denn rechtliche Vorgaben und auch die steuerlichen Auswirkungen sind dabei nicht zu unterschätzen. Ein weiterer Vorteil: durch ein Vermächtnis können die persönlichen Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder genutzt werden.
Auch eine Dauertestamentsvollstreckung kann für minderjährige Erben sinnvoll sein. Diese kann sogar über das 18. Lebensjahr hinaus vereinbart werden.
Als Testamentsvollstrecker kann der noch lebende Elternteil bestimmt werden. Oft ist es aber auch sinnvoll, eine fachlich qualifizierte dritte Person vorzusehen.
Übrigens: das ist auch ein guter Weg für Großeltern, die ihre Enkelkinder als Erben einsetzen möchten aber nicht wünschen, dass die Schwiegerkinder, also die Eltern der Enkelkinder, über das Erbe entscheiden.
Sorgeberechtigt sind in der Regel beide Elternteile gemeinsam. Ist ein Elternteil nicht mehr handlungsfähig bzw. verstorben, vertritt der verbleibende Elternteil das minderjährige Kind allein. Versterben beide Elternteile, ist ein Vormund zu bestellen. Damit eine geeignete Person Ihres Vertrauens als Vormund benannt wird, sollten Sie eine Sorgerechtsverfügung für den Not- und den Erbfall festlegen. Wenn Sie keinen Vormund festlegen, wird dieser vom Familiengericht bestimmt.
Gerade bei Minderjährigen besteht eine besondere Verantwortung hinsichtlich möglicher Regelungen im Erb- und Risikofall. Das hat aber auch Auswirkungen auf die gesetzlichen Vertreter, die zusätzliche Regelungen beachten müssen. Wichtig ist es also, sich fachlich fundierten Rat einzuholen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Damit der Familienfrieden gewahrt wird und alle trotz des Verlustes finanziell abgesichert sind. Hierbei sind wir als Bank, mit Unterstützung Ihrer rechtlichen und steuerlichen Berater, sehr gern behilflich. Sprechen Sie uns gern an!
Jörg Felix Witte
Certified Foundation and Estate Planner (CFEP)
Joerg.witte@donner-reuschel.de
Tel. +49 40 30217-5535
Christian Hirschbolz
Certified Financial Planner (CFP)
christian.hirschbolz@donner-reuschel.de
Tel. +49 89 2395-2022
Katrin Pätzke
Financial Planner
katrin.paetzke@donner-reuschel.de
Tel. +49 40 30217-5534
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